Regeln zur Aufbewahrung von Waffen und Munition
Am 6. Juli 2017 trat in Deutschland eine Änderung des Waffengesetzes in Kraft, die neue Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition festlegt. Seitdem müssen neu erworbene Waffenschränke mindestens der Sicherheitsstufe 0 nach DIN EN 1143-1 entsprechen.
Zusammenfassung der neuen Regelungen:
• Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1, Schrankgewicht unter 200 kg:
• Langwaffen: unbegrenzt
• Kurzwaffen: maximal 5
• Munition: unbegrenzt; keine räumliche Trennung erforderlich
• Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1, Schrankgewicht ab 200 kg:
• Langwaffen: unbegrenzt
• Kurzwaffen: maximal 10
• Munition: unbegrenzt; keine räumliche Trennung erforderlich
• Sicherheitsstufe I nach EN 1143-1:
• Langwaffen: unbegrenzt
• Kurzwaffen: unbegrenzt
• Munition: unbegrenzt; keine räumliche Trennung erforderlich
Für die Aufbewahrung von Munition gelten gemäß § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) folgende Bestimmungen:
• Munition, deren Erwerb erlaubnisfrei ist:
• Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ohne spezifische Anforderungen
• Munition, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist:
• Aufbewahrung in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung